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Buchpreisbindung

Bücher sind neben Zeitschriften? und Medikamenten die einzigen Güter in Deutschland und anderen europäischen Ländern, bei denen der Hersteller, in diesem Fall der Verlag, den Bezugspreis für den Endkunden verbindlich festlegen darf. Diese so genannte Preisbindung soll das Buch als Kulturgut vor dem freien Wettbewerb schützen: Auch wenig breitenwirksame, aber anerkannt wertvolle Produkte bekommen so eine Überlebenschance auf dem Buchmarkt.

Die sogenannte Buchpreisbindung, die in Deutschland im § 16 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgeschrieben ist, existiert seit 1888. Treibende Kraft bei ihrer Einführung war der Stuttgarter Verleger Gustav Adolf von Kröner?. Das Preisbindungsgesetz vom 1. Oktober 2002 verpflichtet die Verlage, für ihre Bücher verbindliche Preise festzulegen und öffentlich zu machen.

Seit Sommer 2013 fürchtet der deutsche Buchhandel?, dass im Zuge eines geplanten transatlantischen Freihandelsabkommens zwischen Europa und den USA die Buchpreisbindung fallen könnte. Mit dem Freihandelsabkommen sollen Handelsschranken abgebaut werden, wozu auch die Buchpreisbindung gerechnet werden könnte. Fiele die Buchpreisbindung weg, würden kleine und mittlere Händler sich kaum gegen den Preisdruck großer Buchketten oder Internethändler wehren können. Eine zweite Folge wäre wohl auch die Spreizung der Preise: Bestseller würden günstiger, Bücher abseits des Mainstreams teurer, weil sie nicht mehr durch die Bestseller quersubventioniert werden könnten.

Ausnahmen für Restauflagen und Mängelexemplare

Durch das sogenannte Sammelrevers? ist die Preisbindung per Gesamtvertrag gesichert - das macht Einzelverträge zwischen Buchhändlern und Verlagen überflüssig. Ein Preisbindungstreuhänder übernimmt für die Verlage den Abschluss des Vertrages und überwacht dessen Einhaltung. Auf der Seite des Buchhandels? steht ihm ebenfalls ein Bevollmächtigter gegenüber. Der vereinbarte Endpreis enthält bereits die Umsatzsteuer.

Kalender? und Hörbücher unterliegen nicht der Preisbindung, ebensowenig Bücher, die aus Ländern ohne Buchpreisbindung (z. B. Großbritannien, USA, Schweden) importiert werden. Die Preisbindung besteht nur für den Endkunden. Preise zwischen Verlag und Handel? sind nicht gebunden, sondern frei aushandelbar. Auch die Verlage sind an die von ihnen festgelegten Preise gebunden. Sie können sie allerdings in bestimmten Fällen aufheben, etwa für ältere und überholte Auflagen?, für Restauflagen? und für Mängelexemplare?.

Ebenso können Buchhandlungen auf "Grabbeltischen" o. ä. Mängelexemplare? verbilligt verkaufen.

Schnäppchen im Modernen Antiquariat

Die nichtpreisgebundenen Bücher werden im Modernen Antiquariat? verkauft. Auf diese Weise können Bestände verringert werden und teurer Lagerraum wird frei. Die Aufhebung des jeweiligen Buchpreises muss der Verlag im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel? bekanntgeben. Für die Abnahme größerer Mengen an einen Endkunden, etwa eine Schule, gibt es außerdem eine Mengennachlass-Staffel auch bei neuen Büchern.

Im deutschen Sprachraum

Deutschland

Trotz heftiger Debatten in den vergangenen Jahren hat die gesetzliche Buchpreisbindung in Deutschland weiter Bestand. Das bedeutet in der Praxis, dass die Verlage aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes (Fassung vom 2. September 2002) rechtlich verpflichtet sind, den Endpreis (einschließlich Umsatzsteuer) für den Verkauf an Endkunden festzusetzen. Von den Alpen bis zur Nordsee hat ein Buch in Deutschland also den gleichen Preis, ob es in einer Buchhandlung oder im Internet? gekauft wird. Erst nach 18 Monaten darf der Preis eines Buches vom Verlag geändert werden.

Die Preisbindung entfällt u.a. für gebrauchte Bücher, gekennzeichnete Mängelexemplare? und Restauflagen?, deren Veröffentlichung länger als 18 Monate zurückliegt. Einen Sonderfall bilden die Buchgemeinschaften?, die von der Preisbindung teilweise ausgenommen sind.

Ungeklärt ist die Rechtslage bei den E-Books. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels? vertrat ursprünglich die Meinung, dass die Buchpreisbindung nicht für diese elektronische Publikationsform gelte. 2008 änderte der Börsenverein? seine Auffassung und begründete dies damit, dass die Aufhebung des Buchpreises für E-Books zu unabsehbaren Turbulenzen auf dem Buchmarkt führen würde.

Eine wichtige Frage in dieser Diskussion betrifft das Urheberrecht und den Schutz des geistigen Eigentums im Internet. So sagte z. B. Günter Grass bei der Präsentation seines Romans „Grimms Wörter“ (2010), dass er sich sein neues Werk? auf einem i-Pad kaum vorstellen könne. Er habe mit seinem Verleger abgesprochen, „dass keines meiner Bücher dafür freigegeben wird, bevor ein die Autoren schützendes Gesetz wirksam wird“.

Österreich

Die Rechtslage in Österreich ist mit der gesetzlichen Buchpreisbindung in Deutschland weitgehend identisch. Grundlage ist die „Gesamte Rechtsvorschrift für Preisbindung bei Büchern“ in der Fassung vom 1. September 2010.

Schweiz

Für die Buchpreisbindung in der Schweiz gibt es drei Modelle, die jeweils für eine Sprachregion gelten:

  • In der italienischsprachigen Schweiz war der Buchpreis immer freigegeben. In diesem Landesteil leben rund 350.000 Einwohner, also etwa fünf Prozent der Schweizer Bevölkerung. Die bekannteste Region der italienischen Schweiz ist der Kanton Tessin mit der Stadt Lugano.
  • In der französischsprachigen Schweiz gab es bis in die 1990er Jahre eine Buchpreisbindung, die dann aber dauerhaft aufgehoben wurde. In diesem Landesteil leben rund 1.700.000 Einwohner, also etwa 25 Prozent der Schweizer Bevölkerung. Die bekannteste Region der französischen Schweiz ist der Kanton Genf im südwestlichen Zipfel der Schweiz.
  • In der Deutschschweiz wurde die Buchpreisbindung nach über neun Jahren Rechtsstreit im Mai 2007 aufgehoben. Aktuell befasst sich der Ständerat mit der Vorlage für ihre gesetzliche Wiedereinführung. Etwa 65 Prozent der Schweiz gehören zur Deutschschweiz.

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