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Geschichte des Urheberrechts

"Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer dem Teufel ohne Ende will zugehören, der sende ihm diese Urkunde und fahre zu der Hölle Grunde …" Diesen Buchfluch schrieb Eike von Repgow? in seinen "Sachsenspiegel", einem Gesetzbuch?, entstanden um 1220, also im Mittelalter. Wie sollte damals ein Autor seinen Text gegen Veränderungen schützen? Geistiges Eigentum war damals kein besonderer Wert. Repgow blieb nichts anderes übrig, als mit seinem Buchfluch Himmel und Hölle zur Hilfe zu rufen.

Die geistige Urheberschaft eines Werkes kann nur im Zusammenhang mit seiner Dokumentation? anerkannt werden. Dies begann mit dem Aufkommen der Bilder, der Skulpturen und vor allem der Schrift. So war bei den Sumerern, Ägyptern und den Assyrern zwar die Tontafel mit dem Text vor Raub geschützt, aber nicht der Text selbst. Er konnte beliebig abgeschrieben und verbreitet werden. Nur die Veränderung des Geschriebenen, vor allem bei Verträgen und Gesetzen, war den Autoren auch damals bereits ein Dorn im Auge. Um das Umschreiben ihres Werkes zu verhindern, versuchten die Verfasser oft am Schluss der Niederschrift potentiellen Verfälschern mit angedrohten Verfluchungen Angst einzujagen. Im babylonischen „Codex Hammurapi“, einer der ältesten Gesetzessammlungen der Welt, wird darauf bestanden, dass sich auch kommende Herrscher genau an die vorgegebenen Texte, die in Ton geritzt und in Stein gemeißelt waren, zu halten hätten.

In der Antike waren Kopierschutz? oder Urheberrecht unbekannt. An die Bibliotheken der Griechen und Römer grenzte häufig eine Schreibstube?. Schreiber? vervielfältigten die Werke, die man für interessant hielt, in möglichst hoher Zahl, damit die Texte auf Papyrus? von möglichst vielen Menschen gelesen werden konnten. Ein berühmtes Beispiel hierfür ist der Fall des römischen Dichters Martial?. Ein Mann namens Fidentinus gab die Texte von Martial als seine eigenen aus. Martial verglich seine Gedichte daraufhin als „freigelassene Sklaven“ und Fidentinus als Menschenräuber, auf lateinisch „plagiarius“. Aus diesem Wort ging das uns heute bekannte „Plagiat“ hervor, mit dem man gestohlenen Text oder Kunst bezeichnet.

Der Buchdruck sorgt für Trittbrettfahrer

Interessant wurde der Schutz des Urhebers, des Schöpfers eines Textes oder Bildes, nach der Erfindung des Buchdrucks? in der Mitte des 15. Jahrhunderts. Mit dieser Technik? konnten ziemlich schnell und in großer Menge Textfassungen samt Bildern hergestellt werden. Oft waren es Wanderdrucker, die sich die Bücher ihrer Konkurrenten besorgten. Diese druckten sie dann, entweder in der Originalsprache oder übersetzt in eine andere Sprache, samt Bildern in ihren Werkstätten nach, ohne den Autor und den Illustrator? um Erlaubnis zu fragen, oder gar dafür ein Honorar zu bezahlen. Hierbei wurden aber auch oft Texte von längst verstorbenen Autoren verwendet. Mit dem Buchdruck war eine neue Technik zur Verbreitung von künstlerischen Werken entstanden. Man kann sie mit dem Beginn des Internets vergleichen, in dessen Anfängen die Benutzer die dort veröffentlichten Texte und Bilder ebenfalls als frei zugängliches Allgemeingut ansahen.

Da der Erstdrucker im Vergleich zu den Nachdruckern höhere Kosten hatte, begann man Druck-Privilegien? einzuführen. In der Republik Venedig beispielsweise erhielt der Drucker Johannes von Speyer 1469 für die Dauer von fünf Jahren ein Drucker-Privileg. Kein anderer durfte in dieser Zeit in Venedig ein Buch drucken. Kaiser Maximilian I. erteilte dem Augsburger Philosophen Konrad Peutinger 1511 ein schriftliches Privileg über 10 Jahre für seine Texte.

Natürlich versuchten die Autoren mit den Druckern und später mit den Verlegern Honorare für den Erstdruck und auch für Nachdrucke auszuhandeln. Aber es war auch eine Angelegenheit des jeweiligen Fürsten oder Königs, wie er die Rechte der Autoren und vor allem der Drucker durchsetzte. Im zentralistischen Frankreich der Renaissance war das natürlich einfacher als im zersplitterten Deutschland. Wie sollte damals ein Autor in Bayern gegen einen Drucker in Preußen vorgehen, der seine Werke nachdruckte? Es handelte sich schließlich um völlig verschiedene Herrschaftsbereiche mit unterschiedlichen Gesetzen. Oft strebten ja die Fürsten sogar nach dem Besitz bestimmter Werke, die ein anderer Herrscher auch besaß. Also legalisierten die Fürsten sogar die Raubdruckerei?.

Luther verwertete auch den illegalen Druck

Der Reformator Martin Luther?, der viel schrieb und drucken ließ, regte sich über die Nachdrucke seiner Werke nur auf, wenn sie verfälscht oder gekürzt wurden. Er wollte schließlich, dass seine Werke von vielen Menschen gelesen wurden. Es kam schon einmal vor, dass Luther gegen einen Drucker wie Nicolaus Wolrab vorging, der Luthers Bibel nachdruckte. Diese wurde auf Betreiben des Reformators sogar verboten. Aber Wolrab druckte weiter. Dafür setzte Luther bei seinem Landesfürsten durch, dass Luthers Original-Bibel in Massen gedruckt und in den Schulen und Kirchen verteilt wurde. Damals herrschte die Ansicht, dass die Drucker auch die eigentlichen Eigentümer der Texte waren, weil sie die Autoren doch dafür bezahlt hatten.

Obwohl die Kunst des Buchdrucks aus Deutschland kam, war man in England beim Thema Urheberrecht im 18. Jahrhundert etwas weiter. Zum ersten Mal wurden gesetzliche Regeln über das Recht der Urheber und die Vermarktung ihrer geistigen Werte durch die Verlage in England 1710 verfasst. Das „Statute of Queen Anne“ regelte in einer Mischung aus Drucker- und Autorenrecht die Vermarktung von Texten und war auch ein Werkzeug der Zensur. Dadurch wurden manche Drucker privilegiert, bestimmte Werke zu veröffentlichen. Allerdings wurden die Werke von der Regierung sowohl ausgewählt als auch deren Vermarktung geschützt. Es war der erste wichtige Schritt in Richtung Urheberrecht. Immerhin wurden damals die Autoren grundsätzlich als Schöpfer von geistigem Eigentum erwähnt, auch wenn dieses Gesetz mehr den Verlagen half.

Die zu schützenden Werke und Autoren mussten damals im Register? der Buchhändlergilde (Stationers‘ Company) eingetragen und mit einem Copyright-Vermerk? ausgestattet werden. Dieser Begriff stammt aus England und kommt von den Worten „Owner of the Copy“, was sie Besitzrechte eines Verlages an einem Text bezeichnete. Damit wurde in England das Werk eines Autors für 21 Jahre geschützt. Bereits 1774 wurde vom Court of Lord in London die Meinung vertreten, dass ein „ewiges Recht an Werken“ nicht sein kann und darf. 1795 übernahmen die Vereinigten Staaten die Copyright-Regelung aus England.

Revolution war gut für Autoren

In Frankreich wurde nach der Revolution im Jahr 1789 das geistige Eigentum als schützenswert angesehen und ab 1791 wurde daher das „Propriété littéraire et artistique“ eingeführt. Durch das hier verabschiedete Gesetz wurden die vermögensrechtlichen und die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche der Autoren geschützt und zwar für die Dauer der Lebenszeit des Autors und fünf Jahre nach seinem Tod. 1866 wurde die Schutzfrist in Frankreich schon auf 50 Jahre nach dem Tod des Autors verlängert.

Im 18. Jahrhundert wurden Nachdrucker als üble Trittbrettfahrer betrachtet. Sie konnten Bestseller zu Billigpreisen anbieten, bezahlten die Autoren nicht und nutzten Erfolgskonzepte. Auch Gotthold Ephraim Lessing stritt sich mit den kostensparenden Nachdruckern seiner Theater-Texte um 1767 wegen geistiger und materieller Interessen.

Über Zulassung und Verbot von Nachdrucken, die nicht vom Autor genehmigt wurden, wurde viel debattiert. Befürworter wie Heinrich Christian Boie und Christian Wilhelm von Dohm meinten 1783: „Der Nachdrucker nimmt ja nicht dem Verleger seine Exemplare, und verkauft sie; das wäre eigentlicher Diebstahl, von dem die Rede nicht ist; sondern er erwirbt sich ein Exemplar rechtmäßig, und vervielfältiget es nur, nach der natürlichen Freiheit, mit seinem durch keine Verträge beschränkten Eigentum zu machen, was er will.“

Kant kämpft gegen Buchpiraten

Mit Immanuel Kants Schrift? „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“, veröffentlicht im Jahr 1785, wurde das Problem des geistigen Eigentums deutlich beschrieben und zur Diskussion gestellt. Kant formulierte das so: „Würde es wohl ein Verleger wagen, Jeden, bei dem Ankaufe seines Verlagswerks, an die Bedingung zu binden, wegen Veruntreuung eines fremden ihm anvertrauten Guts angeklagt zu werden, wenn mit seinem Vorsatz, oder auch durch seine Unvorsichtigkeit das Exemplar, das er verkauft, zum Nachdrucke gebraucht würde? Schwerlich würde Jemand dazu einwilligen; weil er sich dadurch allerlei Beschwerlichkeit der Nachforschung und Verantwortung aussetzen würde. Der Verlag würde jenem also auf dem Halse bleiben.“

Zum Thema geistiges Eigentum machte sich Kant folgende Gedanken: „Der Autor und der Eigentümer des Exemplars können beide mit gleichem Rechte von demselben sagen: es ist mein Buch! aber in verschiedenem Sinne. Der Erstere nimmt das Buch als Schrift oder Rede; der Zweite bloß als das stumme Instrument der Überbringung der Rede an ihn oder das Publikum. Dieses Recht des Verfassers ist aber kein Recht in der Sache, nämlich dem Exemplar, (denn der Eigentümer kann es vor des Verfassers Augen verbrennen,) sondern ein angeborenes Recht in seiner eigenen Person …“

Es tauchten weitere Fragen auf: Waren nur gebundene Bücher, oder auch Broschüren oder Einblattdrucke schützenswert? Erstreckt sich der Schutz nur auf das gesamte oder auch auf Teile davon? Ebenso müssten Notendrucke geschützt werden, verlangten die Verleger und Künstler. Auch von den Verlegern wurde nach und nach erkannt, dass der Schutz des geistigen Eigentums, geschaffen von Autoren, eine wirksame Handhabe gegen Raubdrucke war.

Während in England und USA das Copyright das Werk der Autoren schützt, wurde in Europa ein anderer Weg hin zum Urheberrecht, das kontinentale System, eingeschlagen. Wobei das Endergebnis, der Schutz des geistigen Eigentums, aber nicht weit auseinander liegt.

Goethe benötigte 39 Einzelrechte

Johann Wolfgang von Goethe, der in zwei Jahrhunderten von 1749 bis 1832 lebte, musste seine Texte mit 39 Einzelrechten von verschiedenen deutschen Ländern bestätigen lassen. Das war, als der deutsche Dichterfürst aus der freien Stadt Frankfurt kam und im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach lebte.

Im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1837 wurden nur die Rechte zwischen Schriftsteller und Buchdrucker geregelt. Es war ein Gesetz zu Verhinderung von Raubdrucken. In Baden wurde 1809 von der Regierung erklärt, dass der Eigentumsbegriff nicht nur auf das Manuskript, sondern auch auf den geistigen Inhalt eines Werkes zutrifft. Es gewährte eine Schutzfrist von 10 Jahren nach Veröffentlichung. Durch die Bundesversammlung wurde es maßgeblich für das Gebiet des Deutschen Bundes. Damit wurden die Texte eines Schriftstellers während seiner Lebenszeit und bis 30 Jahre nach seinem Tod geschützt.

Es nimmt nicht wunder, wenn in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch Karl May in Prozesse um seine Texte mit seinen Verlegern und seinen Erben verwickelt war. Bei Beginn des Prozesses gegen die Witwe seines Verlegers Münchmeyer verfasste May den Roman „Im Reiche des silbernen Löwen“. Dort findet sich eine aufklärende Szene mit dem Pferd Kiss-y-Darr: „Dieser Mann (Verleger Münchmeyer) sprach so rechtschaffen, so ehrlich, so bieder, dass ich ihm mein Vertrauen schenkte. Ich lieh ihm Kiss; er ging auf alle meine Bedingungen ein, gab mir Handschlag und Wort und zahlte auch die erste Rate der Leihgebühr. Die übrigen Gratifikationen aber blieben aus. Das war vor zwanzig Jahren. Seit dieser Zeit habe ich trotz aller Fragen und Mahnungen weder eine Gebühr erhalten noch mein Pferd zurück bekommen und der Mann ist gestorben. Seine Erben haben Kiss verkauft. Sie und der Käufer behaupten, das Pferd gehöre nicht mir, obwohl sie wissen, dass man solche Rasse überhaupt niemals verkauft …“ Mit dem Pferd meinte May sein Werk.

Post Mortem Auctoris

1965 wurde das Urheberrecht in der BRD reformiert. Aufgehoben wurden dabei auch Bestimmungen, die noch von 1870, 1901 oder von 1936 stammten. Wichtigste neue Bestimmung war die Verlängerung der Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers auf 70 Jahre nach seinem Tod. Als „post mortem auctoris“ wird dies bezeichnet, abgekürzt: p. m. a. Viele Staaten zogen nach. Diese Reform machten auch neue Kommunikations-Tech-niken wie Tonband, TV und Satellitenübertragungen nötig. Jedoch wird auch mit der Reform geistiges Eigentum nicht vererbbar wie ein materielles Gut.

Inzwischen werden die Rechte der schreibenden Autoren auch von Verwertungsgesellschaften wie VG Wort? und GEMA (Songtexte) wahrgenommen. VG Wort kümmert sich um die Rechte der Autoren und treibt von Organisationen wie Bibliotheken und Kopierbüros? Tantiemen? für die Autoren ein.

Urheberrecht in der digitalen Welt

Die „Informationsgesellschaft“, ein weiterer wesentlicher Schritt in ein neues Kommunikations-Zeitalter, wird im Jahre 2003 erstmals bei einer Gesetzesänderung erwähnt. Ein gewisser altmodischer Charme in der Sprache des Gesetzestextes hält sich jedoch auch noch in der Ära von Chat?, Blog?, Open Source?, Tauschbörsen im Internet, Handy, digitalem TV und MP3. So wird im § 97 immer noch von „Lichtbildnern“ gesprochen, wenn es um Fotografen geht, oder von „Laufbildern“, wenn Filme gemeint sind.

Die Internet-Firma Google will zum Beispiel mit ihrer Buch-Suche in den Volltexten von Büchern die größte Online-Sammlung von lizenzfreien? Werken? herstellen. Genießen die Werke nach dem Urheberrecht noch Schutz, kann der Nutzer, behauptet Google, neben bibliographischen? Daten zu Autor, Verlag und Buchtitel nur bis zu drei kurze Textfragmente? des Werkes betrachten. Auch dieser Fall wird, genauso wie das Aufkommen von E-Books, wieder Änderungen beim Urheberrecht nach sich ziehen, das seit 1965 fast jedes Jahr ergänzt oder geändert wird. Es bleibt eine unendliche Geschichte ...

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