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Urheberrecht

Das Urheberrecht (UrhG) schützt das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bis 70 Jahre nach ihrem Tod.

Inhalt

Seit 1965 wird das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bis 70 Jahre nach ihrem Tod durch das sogenannte Urheberrecht (UrhG) geschützt. Auf diese Weise geschützte Texte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber (die Autoren oder ihre Erben) verwendet werden, auch nicht auszugsweise. Ausgenommen sind lediglich kurze Textpassagen in wissenschaftlichen Werken, die zur Untermauerung eigener, im Kontext der Zitate getroffener Aussagen dienen.

Das UrhG im Überblick

Gut verschlossen - (c) Peter Smola/Pixelio.de

Was ist ein Urheber?? In § 7 des UrhG heißt es dazu kurz und knapp: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Der Urheber als Rechtsbegriff ist also jemand, der etwas geschaffen hat – auf dem Gebiet der Literatur (z. B. einen Roman), Kunst (z. B. ein Bild), Musik (z. B. ein Lied) oder Wissenschaft (z. B. eine Skizze). Im Bereich der Literatur ist der Autor des Werkes? zumeist auch der Urheber im rechtlichen Sinne.

Was ist ein Miturheber?? In § 8 Abs. 1 des UrhG heißt es dazu: „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“ Auf dem Gebiet der Literatur kommt die gemeinsame Urheberschaft im Sinne von § 8 jedoch nur äußerst selten vor, meist gibt es einen alleinigen Urheber, nämlich den Autor.

Sofern mehrere Autoren gemeinsam ein Werk? verfasst haben, können die Miturheber nur gemeinsam über Veröffentlichung, Verwertung und Änderungen des Werkes? entscheiden. „Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig.“ (§ 8 Abs. 2) Juristisch spricht man hier von einer Gesamthandsgemeinschaft.

Was ist ein Werk? In § 2 Abs. 2 des UrhG heißt es dazu: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 insbesondere:

„1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“

Diese Aufzählung ist jedoch nicht vollzählig. Zu den geschützten Werken? gehören mitunter auch „persönliche geistige Schöpfungen“, die in § 2 Abs. 1 nicht erwähnt werden. Eine Prüfung des Einzelfalls ist hier mitunter notwendig. Zu den künstlerischen, ästhetischen oder sonstigen Definitions-Merkmalen einer schützenswerten „persönlichen geistigen Schöpfung“ macht das UrhG allerdings keine Angaben.

Foto: Peter Smola / Pixelio.de

Verwertungsrechte

Der Urheber entscheidet, auf welche Weise er sein Werk? verwertet, um damit wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. In § 15 Abs. 1 heißt es dazu: „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht,

2. das Verbreitungsrecht,

3. das Ausstellungsrecht.“

Daneben hat der Urheber das Recht, sein Werk? in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2) öffentlich zu verbreiten. Auf dem Gebiet der Literatur sind vor allem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19; z. B. Adaption eines Romans für die Bühne) sowie das Senderecht (§ 20; z. B. Lesung im Radio) von Bedeutung. Diese sekundären Verwertungswege sichern dem Urheber zusätzliche wirtschaftliche Einnahmen.

Nutzungsrechte

Der Urheber hat zudem die Möglichkeit, einer dritten Person das Recht einzuräumen, sein Werk? wirtschaftlich zu verwerten. In diesem Fall spricht man von einem Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1), das der dritten Person in einem Lizenzvertrag gewährt wird. Das Nutzungsrecht kann „räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden“ (§ 31 Abs. 1). Für die Übertragung der Nutzungsrechte erhält der Urheber eine angemessene Vergütung (§ 32) – diese Vergütung darf nicht zum Nachteil des Urhebers ausfallen (§ 32 Abs. 3), es gilt der Redlichkeitsgrundsatz (§ 32 Abs. 2).

Das Verwertungsrecht bleibt aber in jedem Fall beim Urheber des Werkes?, es gibt nur eine einzige Ausnahme. In § 29 Abs. 1 heißt es dazu: „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.“

Verletzung des Urheberrechts

Wer das Urheberrecht verletzt, indem er z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt? und öffentlich zugänglich macht, kann zivil-, straf und wettbewerbsrechtlichen belangt werden.

Der Urheber hat verschiedene Möglichkeiten, um gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Üblich sind u. a. Schadensersatz (§ 97), Abmahnung (§ 97a) und Entschädigung (§ 100). Art, Dauer und Umfang der Rechtsverletzung entscheiden letztlich über die Höhe einer finanziellen Entschädigung.

Erfolgt die Verletzung des Urheberrechts gewerbsmäßig, so kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. (§ 108a)

Entstehung und Entwicklung

"Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer dem Teufel ohne Ende will zugehören, der sende ihm diese Urkunde und fahre zu der Hölle Grunde …" Diesen Buchfluch schrieb Eike von Repgow? in seinen "Sachsenspiegel", einem Gesetzbuch?, entstanden um 1220, also im Mittelalter. Wie sollte damals ein Autor seinen Text gegen Veränderungen schützen? Geistiges Eigentum war damals kein besonderer Wert. Repgow blieb nichts anderes übrig, als mit seinem Buchfluch Himmel und Hölle zur Hilfe zu rufen.

Die geistige Urheberschaft eines Werkes kann nur im Zusammenhang mit seiner Dokumentation? anerkannt werden. Dies begann mit dem Aufkommen der Bilder, der Skulpturen und vor allem der Schrift. So war bei den Sumerern, Ägyptern und den Assyrern zwar die Tontafel mit dem Text vor Raub geschützt, aber nicht der Text selbst ...

Mehr zur Geschichte des Urheberrechts

Urheberrecht im Internet

Im Grunde ist es ganz einfach: Man muss den Rechteinhaber fragen, wenn man ein fremdes Werk online bringen will, egal ob auf YouTube, Flickr, MySpace, StudiVZ, im eigenen Blog, Forum, Wiki oder in einer Tauschbörse. Ansonsten können Abmahnungen, Klagen oder gar strafrechtliche Verfolgung die Folge sein.

Die Debatte um das Urheberrecht, vor allem mit Blick auf die digitalen Medien, ist in jüngster Zeit mit großer Intensität und nicht selten mit einer gehörigen Prise Polemik geführt worden. Viele Rechteinhaber – seien es nun Autoren, Künstler oder Musiker, Buchverlage oder Plattenfirmen – sehen sich durch die weitverbreitete Nichtachtung des Urheberrechts im Netz in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Viele Internetnutzer dagegen verletzen das Urheberrecht – wie wissenschaftliche Studien zeigen – nicht allein aus Naivität oder Unwissenheit, sondern in wachsendem Maße auch aus der Überzeugung heraus, dass kulturelle Güter – wie z. B. Bücher, Filme, Bilder oder Musiktitel–, die im Netz in Sekundenschnelle per Mausklick verfügbar sind, keinen wirklichen Wert besitzen können.

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Links

Allgemein

Urheberrecht in der Schule

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